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Stichtag: 4. August 2011. B2C Online-Händler müssen nun ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung überarbeiten. Trotz dreimonatiger Übergangsfrist sollten Shopbetreiber die Anpassungen jedoch nicht zu lange aufschieben. Denn nach Fristablauf droht erhöhte Abmahngefahr wegen veralteter Belehrungstexte. Worauf Online-Händler jetzt achten müssen, erläutert Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus von der janolaw AG.
Wohl keine amtliche Veröffentlichung wurde in den letzten Monaten mit so viel Spannung erwartet wie die zur Gesetzesänderung zum Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel. Am 3. August war es dann endlich soweit: Das Gesetz wurde im Bundesanzeiger verkündet und trat nun am 4. August in Kraft. Aber warum war die erneute Neuregelung überhaupt erforderlich?
Die Wertersatzregelung „made in germany“ fiel bei den europäischen Richtern durch. Denn diese sah vor, dass ein Kunde allein für die bloße Möglichkeit der Nutzung eines gekauften Gegenstands während der Widerrufsfrist Wertersatz zahlen muss. Diesen generellen Wertersatz trotz fristgerechter Ausübung des Widerrufsrechts hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil aus dem Jahr 2009 als zu weitgehend beanstandet (Az.: C-489/07). Dadurch war die erneute Überarbeitung des Widerrufsrechts durch den deutschen Gesetzgeber notwendig geworden.
Nach der nun gültigen Neuregelung müssen die Verbraucher nur noch dann Wertersatz leisten, wenn sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. Der Verkäufer muss jedoch im Streitfall nachweisen, dass die Kaufsache “übergebührlich” genutzt wurde.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Neuregelung einer ggf. stattfindenden Überprüfung durch den EuGH standhält. Auch das Europaparlament hat schon eine Richtlinie verabschiedet, die voraussichtlich eine Neufassung der Widerrufs- bzw. der Rückgabebelehrung im Jahr 2013 nach sich ziehen wird. Shopbetreiber müssen die Rechtsentwicklung also weiter im Auge behalten und sich darauf einstellen, auch künftig neue Belehrungen erstellen zu müssen.
Die Shopbetreiber haben diesmal drei Monate Zeit, um ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zu überarbeiten und gegen die alten Belehrungen in ihrem Onlineshop und ihren Auftrags- bzw. Eingangsbestätigungs-E-Mails auszutauschen. Doch Vorsicht: Nach Fristablauf können veraltete Belehrungstexte abgemahnt werden.
Da aufgeschobene Aufgaben leicht in Vergessenheit geraten, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Baldus die sofortige Neuerstellung. Oder Sie buchen am besten gleich den AGB Hosting-Service unseres Partners janolaw, um immer die neueste Version im Shop und in den E-Mails zu haben.
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