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Neue Widerrufsbelehrung in Kraft

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Stichtag: 4. August 2011. B2C Online-Händler müssen nun ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung überarbeiten. Trotz dreimonatiger Übergangsfrist sollten Shopbetreiber die Anpassungen jedoch nicht zu lange aufschieben. Denn nach Fristablauf droht erhöhte Abmahngefahr wegen veralteter Belehrungstexte. Worauf Online-Händler jetzt achten müssen, erläutert Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus von der janolaw AG.

Wohl keine amtliche Veröffentlichung wurde in den letzten Monaten mit so viel Spannung erwartet wie die zur Gesetzesänderung zum Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel. Am 3. August war es dann endlich soweit: Das Gesetz wurde im Bundesanzeiger verkündet und trat nun am 4. August in Kraft. Aber warum war die erneute Neuregelung überhaupt erforderlich?

Die Wertersatzregelung „made in germany“ fiel bei den europäischen Richtern durch. Denn diese sah vor, dass ein Kunde allein für die bloße Möglichkeit der Nutzung eines gekauften Gegenstands während der Widerrufsfrist Wertersatz zahlen muss. Diesen generellen Wertersatz trotz fristgerechter Ausübung des Widerrufsrechts hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil aus dem Jahr 2009 als zu weitgehend beanstandet (Az.: C-489/07).  Dadurch war die erneute Überarbeitung des Widerrufsrechts durch den deutschen Gesetzgeber notwendig geworden.

Nach der nun gültigen Neuregelung müssen die Verbraucher nur noch dann Wertersatz leisten, wenn sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. Der Verkäufer muss jedoch im Streitfall nachweisen, dass die Kaufsache “übergebührlich” genutzt wurde.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Neuregelung einer ggf. stattfindenden Überprüfung durch den EuGH standhält. Auch das Europaparlament hat schon eine Richtlinie verabschiedet, die voraussichtlich eine Neufassung der Widerrufs- bzw. der Rückgabebelehrung im Jahr 2013 nach sich ziehen wird. Shopbetreiber müssen die Rechtsentwicklung also weiter im Auge behalten und sich darauf einstellen, auch künftig neue Belehrungen erstellen zu müssen.

Die Shopbetreiber haben diesmal drei Monate Zeit, um ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zu überarbeiten und gegen die alten Belehrungen in ihrem Onlineshop und ihren Auftrags- bzw. Eingangsbestätigungs-E-Mails auszutauschen. Doch Vorsicht: Nach Fristablauf können veraltete Belehrungstexte abgemahnt werden.

Da aufgeschobene Aufgaben leicht in Vergessenheit geraten, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Baldus die sofortige Neuerstellung. Oder Sie buchen am besten gleich den AGB Hosting-Service unseres Partners janolaw, um immer die neueste Version im Shop und in den E-Mails zu haben.

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11. Juni 2010: neue Widerrufsbelehrung einsetzen

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Am 11. Juni 2010 treten Gesetzesänderungen zum Widerrufsrecht in Kraft. Folge: Alle Online-Händler müssen ihre Widerrufsbelehrung überarbeiten. Und zwar genau an diesem Tag – nicht vorher und nicht nachher. Da es keine Übergangsfristen gibt, sind veraltete Widerrufsbelehrungen nach dem 11. Juni einer erhöhten Abmahngefahr ausgesetzt.

Aber das neue Widerrufsrecht bringt Online-Händlern auch Vorteile. Denn Käufer können dann auch unverzüglich nach Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht in Textform unterrichtet werden, ohne dass Verkäufer mit einer längeren Widerrufsfrist bzw. einem eingeschränkten Wertersatz bestraft werden. Insbesondere eBay Händler können sich also auf den 11. Juni freuen. Doch Vorsicht: Einmal abgegebene Unterlassungserklärungen behalten auch nach der Gesetzesänderung ihre Wirksamkeit und müssen vorab gekündigt werden.

Ein weiterer Vorteil ist die „Beförderung“ der Widerrufsbelehrung in den Rang eines Gesetzes. Die bisherige amtliche Muster-Widerrufsbelehrung ist nur eine Anlage der BGB-Infoverordnung. Diese Verordnung tritt am 11. Juni außer Kraft. Da aber einzelne Paragrafen dieser Verordnung in der aktuellen Widerrufsbelehrung zitiert werden, müssen alle Online-Händler ihre Belehrungen überarbeiten, unabhängig von der Länge der Widerrufsfrist und der Art des Wertersatzes.

Kehrt mit dem 11. Juni endlich Ruhe ein beim leidigen Thema Widerrufsrecht?

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